[ Auszug: (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme
des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden
Nachlassgegenstände u ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]